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Gesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere die Nachfolge des Bundesgesundheitsamtes und die Eingliederung des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.

Was es regelt

  • Die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA).
  • Die Eingliederung des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene in das Umweltbundesamt.
  • Die Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.
  • Die Möglichkeit zur Änderung von Rechtsverordnungen, die auf diesem Gesetz beruhen.

Wen es betrifft

  • Das Bundesgesundheitsamt und seine Nachfolgeeinrichtungen.
  • Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.
  • Beamte und Arbeitnehmer des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.

Eckpunkte

  • Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert.
  • Beamte und Arbeitnehmer des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene werden Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
  • Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
  • Rechtsverordnungen, die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 basieren, können durch Rechtsverordnung geändert werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

GNGGNG1994-06-24BGBl I1994, 1416Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-GesetzGesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens (+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++) Art. 1: BGA-NachfG 2120-4-1 Art. 2: Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene Art. 3 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 11: Inkrafttreten GNG010Art 1Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG) GNG020Art 2Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene GNG020Art 2§ 1Eingliederung, Übernahme der Beamten und ArbeitnehmerDas Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeitnehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes. GNG020Art 2§ 2- GNG030Art 3 bis 9 GNG100Art 10Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. GNG110Art 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.