Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere die Nachfolge des Bundesgesundheitsamtes und die Eingliederung des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.
Was es regelt
- Die Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA).
- Die Eingliederung des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene in das Umweltbundesamt.
- Die Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.
- Die Möglichkeit zur Änderung von Rechtsverordnungen, die auf diesem Gesetz beruhen.
Wen es betrifft
- Das Bundesgesundheitsamt und seine Nachfolgeeinrichtungen.
- Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.
- Beamte und Arbeitnehmer des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene.
Eckpunkte
- Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert.
- Beamte und Arbeitnehmer des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene werden Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Rechtsverordnungen, die auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 basieren, können durch Rechtsverordnung geändert werden.
📄 Gesetzestext
GNGGNG1994-06-24BGBl I1994, 1416Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-GesetzGesetz über die Neuordnung zentraler Einrichtungen des Gesundheitswesens
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++) Art. 1: BGA-NachfG 2120-4-1 Art. 2: Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene Art. 3 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 11: Inkrafttreten
GNG010Art 1Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des
Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)
GNG020Art 2Institut für Wasser-, Boden- und
Lufthygiene
GNG020Art 2§ 1Eingliederung, Übernahme der Beamten und ArbeitnehmerDas Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene wird in das Umweltbundesamt eingegliedert. Beamte und Arbeitnehmer dieses Institutes sind vom Tage der Eingliederung an Beamte und Arbeitnehmer des Umweltbundesamtes.
GNG020Art 2§ 2-
GNG030Art 3 bis 9
GNG100Art 10Rückkehr zum einheitlichen
VerordnungsrangDie auf den Artikeln 1 und 3 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
GNG110Art 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.