Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank zu. Es regelt auch bestimmte Aspekte der Europäischen Zentralbank als Wertpapiersammelbank.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über den Sitz der Europäischen Zentralbank.
- Die Teilnahme der Europäischen Zentralbank am Geschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken.
- Die Anwendbarkeit von Vorschriften für Schuldtitel, die von der Europäischen Zentralbank emittiert werden.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Europäische Zentralbank.
Eckpunkte
- Dem Abkommen vom 18. September 1998 über den Sitz der Europäischen Zentralbank wird zugestimmt.
- Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Geschäftsverkehr teil.
- Für Schuldtitel der Europäischen Zentralbank gelten die Vorschriften für vergleichbare Schuldtitel des Bundes, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
EZBAbkG1998-12-19BGBl II1998, 2995Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der
Europäischen Zentralbank
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1998 +++)
EZBAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EZBAbkGArt 1Dem in Frankfurt am Main am 18. September 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
EZBAbkGArt 2(1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Geschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil.
(2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektronisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwendbaren Vorschriften.
EZBAbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.