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Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag) zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt einen späteren Stichtag für bestimmte deutsche Auslandsbonds fest, die in einem Verzeichnis aufgeführt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

verordnung (Stichtag) zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. IV Sachg. A Abschn. I Nr.

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1Festsetzung eines späteren Stichtags

Der Stichtag für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom

  1. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds wird auf den
  2. September 1953 festgesetzt.

§ 2Land Berlin

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.