Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung und regelt Übergangsbestimmungen für bestimmte Leistungen und Zahlungen.
Was es regelt
- Die Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Übergangsregelungen für die Versorgung mit Zahnersatz.
- Die Anpassung laufender Krankengeldzahlungen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und einzelner Artikel.
Wen es betrifft
- Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind und deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat.
- Personen, die Krankengeldzahlungen erhalten, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.
Eckpunkte
- Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind und deren zahnärztliche Behandlung für Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begann, haben Anspruch auf Kostenübernahme nach dem Recht vom 31. Dezember 1996, wenn die Krankenkasse vor dem 28. Juni 1996 entschieden hat.
- § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Fassung ab 1. Januar 1997) gilt auch für Krankengeldzahlungen, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
- Artikel 1 § 1 tritt mit Wirkung vom 10. Mai 1996 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BeitrEntlGBeitrEntlG1996-11-01BGBl I1996, 1631BeitragsentlastungsgesetzGesetz zur Entlastung der Beiträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1997 +++) Art. 1: BeitrEntlKrG 860-5-15 Art. 2 u. 3: Änderungsvorschriften
BeitrEntlG010Art 1Gesetz zur Beitragsentlastung der
gesetzlichen Krankenversicherung
BeitrEntlG020Art 2 u. 3
BeitrEntlG040Art 4Übergangsregelungen
BeitrEntlG040Art 4§ 1Versorgung mit ZahnersatzVersicherte, die nach dem 31. Dezember 1978 geboren sind und deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für Zahnersatz nach dem am 31. Dezember 1996 geltenden Recht, wenn die Krankenkasse vor dem 28. Juni 1996 über den Anspruch entschieden hat.
BeitrEntlG040Art 4§ 2Anpassung laufender Krankengeldzahlungen§ 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch auf Krankengeldzahlungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 begonnen haben.
BeitrEntlG050Art 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft; Artikel 1 § 1 tritt mit Wirkung vom 10. Mai 1996 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.