Diese Verordnung regelt die Aufhebung der Anerkennung eines bestimmten Ausbildungsberufes.
(+++ Textnachweis ab: 31.1.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.