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Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Aufhebung der Anerkennung eines bestimmten Ausbildungsberufes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

(+++ Textnachweis ab: 31.1.2009 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
  2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.

§ 2Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.