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Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern. Sie legt fest, welche dieser Zusammenschlüsse nicht zu den Kammern gehören.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften zu den Industrie- und Handelskammern Im Saarland in Kraft getreten am 1.1.1960 gem. § 3 III Nr. 12 G v. 30

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren Eigenkapital den Betrag von 3.500.000 Deutsche Markt nicht erreicht.

§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern auch im Land Berlin.

§ 3Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1957 in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.