Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.
Was es regelt
- Die Genehmigung der Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille.
- Die Genehmigung der Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen).
- Die Veröffentlichung des Statuts, der Ausführungsbestimmungen und der Abbildung der Medaille.
- Die Genehmigungspflicht für Änderungen an der Medaille.
Wen es betrifft
- Das Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.
- Der Bundespräsident, der Bundesminister des Innern und der Bundesminister des Auswärtigen.
Eckpunkte
- Die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille ist genehmigt.
- Das Statut und die Ausführungsbestimmungen der Goethe-Medaille sind genehmigt.
- Alle Änderungen der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der Goethe-Medaille bedürfen einer Genehmigung.
- Die relevanten Dokumente und die Abbildung der Medaille werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gesetzestext
1975-06-27BGBl I1975, 1857Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis ab: 10. 7.1975 +++)
Art 1Auf Grund des § 3 Abs.
1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.
Art 2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.
Art 3
Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Art 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Auswärtigen