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Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OrdenErl 41975-06-27BGBl I1975, 1857Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (+++ Textnachweis ab: 10. 7.1975 +++) OrdenErl 4Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V. OrdenErl 4Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille. OrdenErl 4Art 3Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht. OrdenErl 4Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung. OrdenErl 4SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Auswärtigen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.