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Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.

Was es regelt

  • Die Genehmigung der Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille.
  • Die Genehmigung der Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen).
  • Die Veröffentlichung des Statuts, der Ausführungsbestimmungen und der Abbildung der Medaille.
  • Die Genehmigungspflicht für Änderungen an der Medaille.

Wen es betrifft

  • Das Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.
  • Der Bundespräsident, der Bundesminister des Innern und der Bundesminister des Auswärtigen.

Eckpunkte

  • Die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille ist genehmigt.
  • Das Statut und die Ausführungsbestimmungen der Goethe-Medaille sind genehmigt.
  • Alle Änderungen der Stiftungsbestimmungen, Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der Goethe-Medaille bedürfen einer Genehmigung.
  • Die relevanten Dokumente und die Abbildung der Medaille werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)Art 1Art 2Art 3Art 4

1975-06-27BGBl I1975, 1857Vierter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

(+++ Textnachweis ab: 10. 7.1975 +++)

Art 1Auf Grund des § 3 Abs.

1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom

  1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
  2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland e.V.

Art 2

Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen (Statut und Ausführungsbestimmungen zum Statut) der Goethe-Medaille.

Art 3

Das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut sowie die Abbildung der Goethe-Medaille werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der Goethe-Medaille und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.

SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister des Auswärtigen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.