Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt für die Verfolgung und Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsport zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
- Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
- Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte.
Wen es betrifft
- Das Luftfahrt-Bundesamt.
- Personen, die Ordnungswidrigkeiten im Luftsport begehen.
Eckpunkte
- Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Aufgaben, die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes übertragen wurden.
- Diese Aufgaben beziehen sich auf die Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte.
- Die Verordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
LuftSpZustV1994-10-17BGBl I1994, 3010Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen (+++ Textnachweis ab: 26.10.1994 +++) LuftSpZustVEingangsformelAuf Grund des § 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das Bundesministerium für Verkehr: LuftSpZustV§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. LuftSpZustV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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