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Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, dass das Luftfahrt-Bundesamt für die Verfolgung und Bestrafung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsport zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

LuftSpZustV1994-10-17BGBl I1994, 3010Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen (+++ Textnachweis ab: 26.10.1994 +++) LuftSpZustVEingangsformelAuf Grund des § 63 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom
  2. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet das Bundesministerium für Verkehr: LuftSpZustV§ 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes den Beauftragten übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. LuftSpZustV§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.