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Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt den Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 fest. Sie bestimmt, wie viel Prozent des Arbeitsentgelts Arbeitgeber zur Finanzierung des Insolvenzgeldes abführen müssen.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

InsoGeldFestV 2024InsoGeldFestV 20242023-12-15BGBl I2023, Nr. 379Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++) InsoGeldFestV 2024EingangsformelAuf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom

  1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  2. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  3. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: InsoGeldFestV 2024§ 1UmlagesatzDer für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgesetzt. InsoGeldFestV 2024§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am
  4. Januar 2024 in Kraft. InsoGeldFestV 2024SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.