Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes und regelt spezielle Vorschriften für die Münchener Hypothekenbank eG.
Was es regelt
- Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Münchener Hypothekenbank eG.
- Die Genehmigung der Satzung der Münchener Hypothekenbank eG durch die bayerische Behörde.
- Die Fortführung der besonderen staatlichen Aufsicht durch das Land Bayern.
Wen es betrifft
- Die Münchener Hypothekenbank eG.
- Die zuständige Behörde des Landes Bayern.
Eckpunkte
- Für die Münchener Hypothekenbank eG wird bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen berücksichtigt.
- Die Satzung der Münchener Hypothekenbank eG muss von der zuständigen Behörde des Landes Bayern genehmigt werden.
- Die besondere staatliche Aufsicht des Landes Bayern über die Münchener Hypothekenbank eG bleibt bestehen.
- Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
HypBkGÄndG 51963-01-14BGBl I1963, 9Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des HypothekenbankgesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.5.2005 I 1373(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1988 +++)
HypBkGÄndG 5Art I-
HypBkGÄndG 5Art IIFür die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften: 1.Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern. 2.Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.
HypBkGÄndG 5Art III-
HypBkGÄndG 5Art IV-
HypBkGÄndG 5Art V(weggefallen)
HypBkGÄndG 5Art VIDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft, Artikel I Nr. 28 bis 31 jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.
Art. VI Kursivdruck: §§ 37 bis 39a des Hypothekenbankgesetzes
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.