Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert das Erste und Zweite Wohnungsbaugesetz und regelt, wie bestimmte frühere Entscheidungen und Rechtsansprüche weiterhin gültig bleiben.
Was es regelt
- Die Gültigkeit von Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurden.
- Die Gültigkeit von Rechtsansprüchen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurden.
- Die Anwendung des Gesetzes im Land Berlin.
- Den Geltungsbereich des Gesetzes bezüglich des Saarlandes.
Wen es betrifft
- Bauherren und Wohnungssuchende, für die vor Inkrafttreten des Gesetzes Entscheidungen getroffen wurden oder die Rechtsansprüche erworben haben.
- Behörden, die weitere Entscheidungen bezüglich derselben Wohnungen treffen müssen.
Eckpunkte
- Entscheidungen zugunsten von Bauherren oder Wohnungssuchenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bestimmten Paragraphen der früheren Wohnungsbaugesetze getroffen wurden, bleiben unberührt.
- Nach diesen Vorschriften erworbene Rechtsansprüche bleiben ebenfalls unberührt.
- Diese unberührten Entscheidungen und Rechtsansprüche sind auch weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind.
- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, aber nicht im Saarland.
📄 Gesetzestext
WoBauG1/2ÄndG1957-09-26BGBl I1957, 1393Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes
Überschrift: Dieses G gilt nicht im Saarland gem. § 2 III Nr. 29 G v. 30.6.1959 101-3 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1. 1964 +++)
WoBauG1/2ÄndG(XXXX) Art 1 und Art 2(weggefallen)-
WoBauG1/2ÄndGArt 3Entscheidungen zuständiger Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 38 bis 40 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach §§ 25 und 76 bis 81 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in den bisherigen Fassungen zugunsten von Bauherren oder Wohnungsuchenden getroffen worden sind, sowie nach diesen Vorschriften erworbene Rechtsansprüche bleiben unberührt und sind zugunsten dieser Personen auch weiteren Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind, zugrunde zu legen.
WoBauG1/2ÄndGArt 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
WoBauG1/2ÄndGArt 5Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
WoBauG1/2ÄndGArt 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.