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Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Erste und Zweite Wohnungsbaugesetz und regelt, wie bestimmte frühere Entscheidungen und Rechtsansprüche weiterhin gültig bleiben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WoBauG1/2ÄndG1957-09-26BGBl I1957, 1393Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Überschrift: Dieses G gilt nicht im Saarland gem. § 2 III Nr. 29 G v. 30.6.1959 101-3 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1. 1964 +++) WoBauG1/2ÄndG(XXXX) Art 1 und Art 2(weggefallen)- WoBauG1/2ÄndGArt 3Entscheidungen zuständiger Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 38 bis 40 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach §§ 25 und 76 bis 81 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in den bisherigen Fassungen zugunsten von Bauherren oder Wohnungsuchenden getroffen worden sind, sowie nach diesen Vorschriften erworbene Rechtsansprüche bleiben unberührt und sind zugunsten dieser Personen auch weiteren Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind, zugrunde zu legen. WoBauG1/2ÄndGArt 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. WoBauG1/2ÄndGArt 5Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. WoBauG1/2ÄndGArt 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.