Kurz gesagt
Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung eines Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in zwei Klassen.
Was es regelt
- Die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks.
- Die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen dieses Ehrenzeichens.
- Die Veröffentlichung der Bestimmungen, Bedingungen, Abbildung und Beschreibung des Ehrenzeichens.
- Änderungen an den Bestimmungen, Bedingungen, Form und Benennung des Ehrenzeichens.
Wen es betrifft
- Das Technische Hilfswerk.
- Personen, die mit dem Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks ausgezeichnet werden.
Eckpunkte
- Das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks wird in zwei Klassen gestiftet und verliehen.
- Die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen werden genehmigt.
- Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Details des Ehrenzeichens im Bundesanzeiger.
- Jede Änderung des Ehrenzeichens bedarf einer erneuten Genehmigung.
📄 Gesetzestext
OrdenErl 51975-09-02BGBl I1975, 2479Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis ab: 16. 9.1975 +++)
OrdenErl 5Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichensdes Technischen Hilfswerks in zwei Klassen.
OrdenErl 5Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
OrdenErl 5Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
OrdenErl 5Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.
OrdenErl 5SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.