Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung eines Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in zwei Klassen.
(+++ Textnachweis ab: 16. 9.1975 +++)
1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung.
SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.