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Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt die Stiftung und Verleihung eines Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in zwei Klassen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OrdenErl 51975-09-02BGBl I1975, 2479Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (+++ Textnachweis ab: 16. 9.1975 +++) OrdenErl 5Art 1Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des Ehrenzeichensdes Technischen Hilfswerks in zwei Klassen. OrdenErl 5Art 2Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten Ehrenzeichens. OrdenErl 5Art 3Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung und die Beschreibung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht. OrdenErl 5Art 4Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedarf meiner Genehmigung. OrdenErl 5SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.