Kurz gesagt
Dieser Organisationserlass der Bundeskanzlerin regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Institute vom Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien an das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Was es regelt
- Die Übertragung der Zuständigkeit für sechs spezifische Institute.
- Die Aufhebung von Teilen früherer Organisationserlasse.
- Die Regelung der Einzelheiten des Übergangs zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
- Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien.
- Die sechs namentlich genannten Institute (Deutsches Bergbau-Museum, Deutsches Museum, Deutsches Schiffahrtmuseum, Germanisches Nationalmuseum, Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig).
Eckpunkte
- Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 werden Zuständigkeiten übertragen.
- Die Übertragung erfolgt gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung.
- Die Einzelheiten des Übergangs müssen zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt werden.
- Teile der Organisationserlasse von Dezember 1972 und vom 27. Oktober 1998 werden aufgehoben.
📄 Gesetzestext
BKOrgErl 20092008-12-19BGBl I2009, 22Organisationserlass der Bundeskanzlerin (+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
BKOrgErl 2009EingangsformelGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung zum 1. Januar 2009 an:
BKOrgErl 2009I.Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung wird unter teilweiser Aufhebung der Organisationserlasse des Bundeskanzlers von Dezember 1972 (BAnz. Nr. 238 vom 20. Dezember 1972) – Abschnitt VII – und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) – Abschnitt IV – aus dem Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien die Zuständigkeit für folgende Institute übertragen: a)Deutsches Bergbau-Museum, Bochum (DBM)b)Deutsches Museum, München (DM)c)Deutsches Schiffahrtmuseum, Bremerhaven (DSM)d)Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg (GNM)e)Römisch-Germanisches Zentralmuseum, Mainz (RGZM)f)Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig, Bonn (ZFMK).
BKOrgErl 2009II.Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
BKOrgErl 2009SchlussformelDie Bundeskanzlerin
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