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Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzabkommen zwischen Deutschland und Israel über Soziale Sicherheit zu. Es regelt auch die Ausgaben für bestimmte Rentenleistungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SozSichAbkZusAbkISRG1996-03-15BGBl II1996, 298Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 22. 3.1996 +++) SozSichAbkZusAbkISRGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: SozSichAbkZusAbkISRGArt 1Dem in Jerusalem am 12. Februar 1995 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II S. 245), das durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 862) geändert wurde, wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht. SozSichAbkZusAbkISRGArt 2Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet. SozSichAbkZusAbkISRGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.