Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzabkommen zwischen Deutschland und Israel über Soziale Sicherheit zu. Es regelt auch die Ausgaben für bestimmte Rentenleistungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Israel.
- Die Veröffentlichung dieses Zusatzabkommens.
- Die Festlegung, dass Ausgaben für Leistungen, die auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen, Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet sind.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Zusatzabkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und den Staat Israel.
- Personen, deren Rentenleistungen auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zu.
- Das ursprüngliche Abkommen ist vom 17. Dezember 1973 und wurde am 7. Januar 1986 geändert.
- Ausgaben für Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
- Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkZusAbkISRG1996-03-15BGBl II1996, 298Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995
zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 22. 3.1996 +++)
SozSichAbkZusAbkISRGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkZusAbkISRGArt 1Dem in Jerusalem am 12. Februar 1995 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (BGBl. 1975 II S. 245), das durch das Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 862) geändert wurde, wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkZusAbkISRGArt 2Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
SozSichAbkZusAbkISRGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.