Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Es legt fest, wie dieses Abkommen in Deutschland angewendet wird.
Was es regelt
- Die Anwendung und Auslegung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Jugoslawien.
- Die Möglichkeit für deutsche Stellen, Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung einzuholen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Deutsche Stellen, die Entscheidungen im Rahmen des Abkommens treffen.
- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung als zuständige deutsche Behörde.
Eckpunkte
- Deutsche Stellen können bei Zweifeln über die Anwendung und Auslegung des Abkommens eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung einholen (Artikel 3).
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn dieses die Anwendung feststellt (Artikel 4).
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft (Artikel 5 Absatz 1).
📄 Gesetzestext
SozSichAbkYUGG1969-07-29BGBl II1969, 1437Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über
Soziale SicherheitStandZuletzt geändert durch Art. 193 V v. 25.11.2003 I 2304 (+++ Textnachweis ab: 1.8.1969 +++)Abkommen gem. Bek. v. 14.12.1998; 1999 II 25 außer Kraft bzgl. Republik Kroatien mWv 1.12.1998
SozSichAbkYUGGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkYUGGArt 1-
SozSichAbkYUGGArt 2(weggefallen)
SozSichAbkYUGGArt 3Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.
SozSichAbkYUGGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
SozSichAbkYUGGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.