Dieses Gesetz regelt die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Es legt fest, wie dieses Abkommen in Deutschland angewendet wird.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1969 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
-
(weggefallen)
Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.