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Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die vorübergehende Freigabe von Erdölvorräten des Erdölbevorratungsverbandes. Sie erlaubt dem Verband, geringere Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen zu halten, als gesetzlich vorgeschrieben.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

* Rohöl: 400.000 Tonnen

* Dieselkraftstoff: 150.000 Tonnen

* Flugturbinenkraftstoff (Jet A1): 50.000 Tonnen

Gesetzestext

66.

2026-03-17BGBl. I2026, Nr. 71Sechste Verordnung über die Freigabe von Vorräten des ErdölbevorratungsverbandesAufhDie V tritt gem. § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.8.2026 außer Kraft(+++ Textnachweis ab: 19.3.2026 +++)

66.

EingangsformelDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom

  1. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist:

66.

§ 1Freigabe von Vorräten

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdöl oder an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten: 1.Rohöl im Umfang von 400 000 Tonnen,2.Dieselkraftstoff im Umfang von 150 000 Tonnen,3.Flugturbinenkraftstoff (Jet A1) im Umfang von 50 000 Tonnen.

66.

§ 2Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

66.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.