Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und passt bestehende Regelungen an.
Was es regelt
- Es ermächtigt den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das Bundesjagdgesetz neu bekanntzumachen.
- Es erlaubt die Änderung der Paragraphenfolge und die Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut bei der Neufassung.
- Es legt fest, wann eine bestimmte Vorschrift des Bundesjagdgesetzes nicht anzuwenden ist.
- Es regelt die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- Parteien von Jagdpachtverträgen und entgeltlichen Jagderlaubnissen, die vor dem 1. Juli 1976 abgeschlossen wurden.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am 1. April 1977 in Kraft.
- § 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der neuen Fassung gilt nicht für Jagdpachtverträge und entgeltliche Jagderlaubnisse, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen wurden.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
- Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten ebenfalls im Land Berlin.
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1977 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
-
Art 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Art 3§ 11 Abs.
3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.
Art 4Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Art 5Dieses Gesetz tritt am 1.
April 1977 in Kraft.