Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Erste Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es regelt Übergangsbestimmungen für Beitragserhöhungen und das Inkrafttreten.
Was es regelt
- Übergangsregelungen für Beitragserhöhungen, die nach dem 11. März 1997 und vor Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden.
- Die maßgebliche Frist für Kündigungen bei Beitragserhöhungen.
- Ausnahmen für bestimmte Artikel bei Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam wurden.
- Die Berücksichtigung von Beitragsverminderungen bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Wen es betrifft
- Personen, die von Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen sind.
- Krankenkassen, die Beitragserhöhungen vornehmen.
Eckpunkte
- Artikel 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem 11. März 1997 und vor Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden.
- Für die Kündigungsfrist nach Artikel 1 Nr. 2 ist der Tag des Inkrafttretens der Regelung maßgebend, nicht der Tag der Beitragserhöhung.
- Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind.
- Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November 1996 bleiben bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht.
📄 Gesetzestext
GKVNOG 11. NOG1997-06-23BGBl I1997, 15181. GKV-NeuordnungsgesetzErstes Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen KrankenversicherungStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.3.1998 I 526(+++ Textnachweis ab: 1.7.1997 +++)
GKVNOG 1(XXXX) Art 1 und 2
GKVNOG 1Art 3ÜbergangsregelungAb Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 und 3 entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem 11. März 1997 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Artikel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der Tag des Inkrafttretens der Regelung maßgebend. Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind. Bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) außer Betracht.
GKVNOG 1Art 4Inkrafttreten(1)
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.