Erstes Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Erste Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es regelt Übergangsbestimmungen für Beitragserhöhungen und das Inkrafttreten.
Was es regelt
- Übergangsregelungen für Beitragserhöhungen, die nach dem 11. März 1997 und vor Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden.
- Die maßgebliche Frist für Kündigungen bei Beitragserhöhungen.
- Ausnahmen für bestimmte Artikel bei Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam wurden.
- Die Berücksichtigung von Beitragsverminderungen bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Wen es betrifft
- Personen, die von Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen sind.
- Krankenkassen, die Beitragserhöhungen vornehmen.
Eckpunkte
- Artikel 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem 11. März 1997 und vor Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden.
- Für die Kündigungsfrist nach Artikel 1 Nr. 2 ist der Tag des Inkrafttretens der Regelung maßgebend, nicht der Tag der Beitragserhöhung.
- Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitragserhöhungen, die vor dem 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind.
- Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1. November 1996 bleiben bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht.
Gesetzestext
Gesetzestext
GKVNOG
- NOG1997-06-23BGBl I1997,
- GKV-NeuordnungsgesetzErstes Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen KrankenversicherungStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.3.1998 I 526(+++ Textnachweis ab: 1.7.1997 +++) GKVNOG 1(XXXX) Art 1 und 2 GKVNOG 1Art 3ÜbergangsregelungAb Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 und 3 entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem
- März 1997 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Artikel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der Tag des Inkrafttretens der Regelung maßgebend. Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 gelten nicht für Beitragserhöhungen, die vor dem
- Dezember 1998 wirksam geworden sind. Bei der Anwendung des § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung vom
- November 1996 (BGBl. I S. 1631) außer Betracht. GKVNOG 1Art 4Inkrafttreten
(1)
(2)Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.