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Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr

Kurz gesagt

Dieser Erlass genehmigt eine Neufassung des Erlasses zur Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

OrdensErl7NeufGenErl 20252025-08-25BGBl. I2025, Nr. 207Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr (+++ Textnachweis ab: 12.9.2025 +++) OrdensErl7NeufGenErl 2025(XXXX)Der Bundesminister der Verteidigung hat am

  1. Juni 2025 den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom
  2. Januar 2022 (BGBl. I S. 679) neu gefasst. Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom
  3. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, genehmige ich die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr durch den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom
  4. Juni
  5. Die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr wird als Anlage zu diesem Erlass verkündet. OrdensErl7NeufGenErl 2025SchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister der VerteidigungDer Bundesminister des InnernDer Bundesminister des Auswärtigen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.