Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz von Handels- und Fabrikmarken zwischen dem Deutschen Reich und Island. Sie stellt sicher, dass Bürger beider Staaten im jeweils anderen Land gleiche Rechte beim Markenschutz genießen.
Was es regelt
- Den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken.
- Die Gleichstellung von Angehörigen des Deutschen Reiches und Islands beim Markenschutz.
- Die Notwendigkeit, die nationalen Formalitäten für den Markenschutz zu erfüllen.
Wen es betrifft
- Angehörige des Deutschen Reiches und Islands.
- Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.
Eckpunkte
- Gültig ab dem 15. Februar 1923.
- Gilt bis sechs Monate nach Kündigung durch einen der beiden Staaten.
- Angehörige genießen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen des jeweiligen Staates.
- Voraussetzung ist die Erfüllung der nationalen gesetzlichen Formalitäten.
📄 Gesetzestext
WZISLBek1923-03-17RGBl II1923, 179Bekanntmachung betreffend den Markenschutz im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Island
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
WZISLBek(XXXX) Zwischen dem Deutschen Reich und Island ist durch Notenaustausch Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit Wirkung vom 15. Februar 1923 ab bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Kündigung seitens eines der beiden Staaten die Angehörigen des einen der beiden Staaten in dem Gebiete des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt.
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere Personen gleichgestellt, welche in dem Gebiete des einen der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.
Dies wird mit Bezug auf § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) bekanntgemacht.Der Reichsminister des Auswärtigen
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