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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr zu und regelt dessen Inkrafttreten und Anwendungsbereich.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zu einem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.
  • Die Zuständigkeit von Gerichten für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Beförderungen.
  • Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Land Berlin.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Übereinkommens.

Wen es betrifft

  • Parteien von Beförderungsverträgen im internationalen Straßengüterverkehr.
  • Gerichte, die über Rechtsstreitigkeiten aus solchen Verträgen entscheiden.

Eckpunkte

  • Das Gesetz stimmt dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu.
  • Für Rechtsstreitigkeiten ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme oder der vorgesehene Ablieferungsort des Gutes liegt.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn dieses die Anwendung feststellt.
  • Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)Art 1Art 1aArt 2Art 3

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)StandGeändert durch Art. 4 G v. 5.7.1989 II 586

(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.7.1989 +++)

Art 1Dem in Genf am 19.

Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Art 1a

Für Rechtsstreitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

Art 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen und das Unterzeichnungsprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.