Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz, dient der Weiterentwicklung des Kassenarztrechts.
Was es regelt
- Es enthält Übergangs- und Schlussvorschriften.
- Es legt fest, wann es in Kraft tritt.
- Es regelt die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften für Ärzte (Zahnärzte) der Ersatzkassen.
- Es bestimmt seine Geltung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Ärzte (Zahnärzte), die Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich beworben haben.
- Das Land Berlin.
Eckpunkte
- Für Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten des Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
- Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.
📄 Gesetzestext
KVWGKVWG1976-12-28BGBl I1976, 3871Krankenversicherungs-WeiterentwicklungsgesetzGesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1977 +++)
KVWG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KVWG010Art 1
KVWG020Art 2Übergangs- und Schlußvorschriften
KVWG020Art 2(XXXX) §§ 1 bis 4
KVWG020Art 2§ 5-
KVWG020Art 2§ 6Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden.
KVWG020Art 2§ 7-
KVWG020Art 2§ 8Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
KVWG020Art 2§ 9(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.