← Deutschland

Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts

Kurz gesagt

Dieses Gesetz, das Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz, dient der Weiterentwicklung des Kassenarztrechts.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KVWGKVWG1976-12-28BGBl I1976, 3871Krankenversicherungs-WeiterentwicklungsgesetzGesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (+++ Textnachweis ab: 1. 1.1977 +++) KVWG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KVWG010Art 1 KVWG020Art 2Übergangs- und Schlußvorschriften KVWG020Art 2(XXXX) §§ 1 bis 4 KVWG020Art 2§ 5- KVWG020Art 2§ 6Auf Ärzte (Zahnärzte), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Vertragsärzte der Ersatzkassen sind oder sich bis zu diesem Zeitpunkt um Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Ersatzkassen beworben haben, ist § 525c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht anzuwenden. KVWG020Art 2§ 7- KVWG020Art 2§ 8Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. KVWG020Art 2§ 9(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft. (2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.