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Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Kurz gesagt

Diese Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation legt spezifische Amtsbezeichnungen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMPTAmtsbezAnO1989-09-19BGBl I1989, 1782Anordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen (+++ Textnachweis ab: 29. 9.1989 +++) BMPTAmtsbezAnO(XXXX)Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Direktor bei der Generaldirektion POSTDIENST - als Leiter eines Geschäftsbereichs Direktor bei der Generaldirektion POSTBANK - als Leiter eines Geschäftsbereichs Direktor bei der Generaldirektion TELEKOM - als Leiter eines Geschäftsbereichs Präsident einer Oberpostdirektion Vizepräsident einer Oberpostdirektion Präsident der Landespostdirektion Berlin Vizepräsident der Landespostdirektion Berlin Präsident des Posttechnischen Zentralamtes Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident des Zentralamtes für Mobilfunk Vizepräsident des Zentralamtes für Mobilfunk Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Der Bundesminister für Post und Telekommunikation

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.