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Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz und regelt personalrechtliche Angelegenheiten sowie die Anpassung von Zuständigkeiten.

Was es regelt

  • Personalrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsgesetz.
  • Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen von einer Behörde auf eine andere.
  • Die Möglichkeit, geänderte Rechtsverordnungen anzupassen.

Wen es betrifft

  • Das Bundesamt für Post und Telekommunikation.
  • Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

Eckpunkte

  • Alle Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Post und Telekommunikation werden ab dem 1. Januar 1998 auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.
  • Geänderte Rechtsverordnungen können weiterhin durch Rechtsverordnung geändert werden.
  • Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

gesetz zum Telekommunikationsgesetz Art. 1: PersBG 900-13 Art. 2: Änderungsvorschriften Art. 3: Zuständigkeitsanpassung Art. 4: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 5: Inkrafttreten

(+++ Textnachweis ab: 24.12.1997 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Personalrechtliches

esetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)-

Art 2

-

Art 3Zuständigkeitsanpassung

Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.

Art 4Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.