Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder". Es regelt insbesondere die Teilnahme an Rentenerhöhungen und Übergangsbestimmungen.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1976 +++)
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. HiWerkBehKGÄndG030-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.