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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder". Es regelt insbesondere die Teilnahme an Rentenerhöhungen und Übergangsbestimmungen.

Was es regelt

  • Änderungen am Gesetz zur Errichtung der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder".
  • Übergangs- und Schlussbestimmungen.
  • Teilnahme an Rentenerhöhungen für bestimmte Berechtigte.
  • Geltungsbereich des Gesetzes, einschließlich Berlin.

Wen es betrifft

  • Berechtigte, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert wurde.
  • Die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder".

Eckpunkte

  • Berechtigte, deren Rente kapitalisiert wurde, nehmen an Rentenerhöhungen teil.
  • Das Gesetz gilt auch im Land Berlin.
  • Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" HiWerkBehKGÄndG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Ges

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1976 +++)

Art 2

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art 2

§ 1An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.

Art 2§ 2Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 2§ 3Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. HiWerkBehKGÄndG030-SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
2

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.