Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit" in das Schuldbuch des Fonds "Deutsche Einheit". Sie stellt klar, dass diese Schatzanweisungen bestimmten Schuldverschreibungen gleichgestellt sind.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit" mit Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung.
- Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes auf diese Schatzanweisungen.
- Die Möglichkeit der Eintragung dieser Schatzanweisungen in das Schuldbuch.
Wen es betrifft
- Den Fonds "Deutsche Einheit" als Emittenten der Schatzanweisungen.
- Inhaber von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit".
Eckpunkte
- Die Grundlage für diese Regelung ist Artikel 31 § 5 Abs. 7 des Gesetzes zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
- Die Schatzanweisungen werden Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung gleichgesetzt.
- Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes finden Anwendung.
- Die Schatzanweisungen können in das Schuldbuch eingetragen werden.
📄 Gesetzestext
DEFBek1990-06-30BGBl I1990, 1322Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des Fonds "Deutsche Einheit" in das Schuldbuch des Fonds "Deutsche Einheit"
(+++ Textnachweis ab: 30. 6.1990 +++)
DEFBek(XXXX)Auf Grund des Artikels 31 § 5 Abs. 7 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Deutsche Einheit" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind. Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
DEFBekSchlussformelDer Bundesminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.