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Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer die Bundesrepublik Deutschland vor Sozialgerichten in bestimmten Angelegenheiten des Zivildienstes vertritt.

Was es regelt

  • Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten.
  • Streitigkeiten, die den Ersatz für Gegenstände eines Zivildienstleistenden betreffen.
  • Streitigkeiten über die Gewährung von Sterbegeld infolge des Todes eines Zivildienstleistenden durch Zivildienstbeschädigung.
  • Streitigkeiten bezüglich des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland.
  • Zivildienstleistende und deren Angehörige, die in den genannten Streitigkeiten involviert sind.

Eckpunkte

  • Die Vertretung wird auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
  • Das Bundesamt für den Zivildienst hat seinen Sitz in Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.
  • Die Anordnung trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

SGZDVertrAnO1982-12-14BGBl I1982, 2065Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes (+++ Textnachweis ab: 31.12.1982 +++) SGZDVertrAnO§ 1Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
  2. April 1982 (BGBl. I S. 418), übertrage ich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten in Angelegenheiten -des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG), -der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und -des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG) auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln
  3. SGZDVertrAnO§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. SGZDVertrAnOSchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.