Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Bundesrepublik Deutschland vor Sozialgerichten in bestimmten Angelegenheiten des Zivildienstes vertritt.
Was es regelt
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten.
- Streitigkeiten, die den Ersatz für Gegenstände eines Zivildienstleistenden betreffen.
- Streitigkeiten über die Gewährung von Sterbegeld infolge des Todes eines Zivildienstleistenden durch Zivildienstbeschädigung.
- Streitigkeiten bezüglich des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Zivildienstleistende und deren Angehörige, die in den genannten Streitigkeiten involviert sind.
Eckpunkte
- Die Vertretung wird auf das Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
- Das Bundesamt für den Zivildienst hat seinen Sitz in Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.
- Die Anordnung trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
📄 Gesetzestext
SGZDVertrAnO1982-12-14BGBl I1982, 2065Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes
(+++ Textnachweis ab: 31.12.1982 +++)
SGZDVertrAnO§ 1Auf Grund des § 51 Abs. 3 Nr. 3 Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch die Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 1. April 1982 (BGBl. I S. 418), übertrage ich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Streitigkeiten in Angelegenheiten -des Ersatzes für Gegenstände eines Zivildienstleistenden (§ 35 Abs. 5 ZDG), -der Gewährung von Sterbegeld infolge Tod eines Zivildienstleistenden an den Folgen einer Zivildienstbeschädigung (§ 35 Abs. 8 ZDG) und -des Ausgleichs für Zivildienstbeschädigungen (§ 50 ZDG) auf das Bundesamt für den Zivildienst, Sibille-Hartmann-Straße 2 - 6, 5000 Köln 51.
SGZDVertrAnO§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
SGZDVertrAnOSchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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