Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Ersatzurkunden für Orden und Ehrenzeichen an Personen, die im Ausland leben.
Was es regelt
- Die Übertragung der Zuständigkeit für die Ausstellung von Ersatzurkunden.
- Die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes.
- Die betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich einer bestimmten Verordnung haben.
Wen es betrifft
- Berechtigte von Orden und Ehrenzeichen, die im Ausland leben.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist für die Ausstellung der Ersatzurkunden zuständig.
- Dies gilt für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom 6. Mai 1959 haben.
- Die Anordnung trat am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gesetzestext
OrdenErsUrkAnO1960-02-26BAnz1960, Nr 45Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) OrdenErsUrkAnOI.Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom
- Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - und des § 2 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom
- Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom
- Mai 1959 haben. OrdenErsUrkAnOII.- OrdenErsUrkAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. OrdenErsUrkAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern
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