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Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Ersatzurkunden für Orden und Ehrenzeichen an Personen, die im Ausland leben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

OrdenErsUrkAnO1960-02-26BAnz1960, Nr 45Anordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland (+++ Textnachweis Geltung ab:

  1. 1.1964 +++) OrdenErsUrkAnOI.Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom
  2. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
  3. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - und des § 2 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom
  4. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 247) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung der Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich der Verordnung vom
  5. Mai 1959 haben. OrdenErsUrkAnOII.- OrdenErsUrkAnOIII.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. OrdenErsUrkAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.