← Deutschland

Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz informiert darüber, dass der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen einer internationalen Organisation geändert wurden und daher nicht als Marke eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 98-111998-11-27BGBl I1998, 3538Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes (+++ Textnachweis ab: 10.12.1998 +++) MarkenG§8Bek 98-11(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird bekanntgemacht, daß die in der Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBl. I S. 940) angegebene Bezeichnung sowie die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation durch den in der Anlage wiedergegebenen Namen, die Abkürzung und das Kennzeichen der Internationalen Mobilfunksatelliten-Organisation ersetzt worden sind. Sie sind damit von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. September 1998 (BGBl. I S. 3156). Bundesministerium der Justiz MarkenG§8Bek 98-11AnlageName, Abkürzung und Emblem der Internationalen Mobilfunksatelliten-OrganisationFundstelle: BGBl. I 1998, 3539) Name:International Mobile Satellite OrganizationAbkürzung:InmarsatEmblem:

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.