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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt fest, welche Bezeichnungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 4 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
  • Die Bekanntmachung von Bezeichnungen internationaler Organisationen.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
  • Die Nordatlantikvertrags-Organisation, die Europäische Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und das Afrikanisch-Madagassische Amt für gewerbliches Eigentum.

Eckpunkte

  • Bezeichnungen der Nordatlantikvertrags-Organisation sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Bezeichnungen der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Bezeichnungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Bezeichnungen des Afrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentum sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

NATOBek1966-06-16BGBl I1966, 390Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.7.1966 +++)

§4NATOBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen derNordatlantikvertrags-Organisation,derEuropäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO),derBank für Internationalen Zahlungsausgleich unddesAfrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentumvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  1. Juni 1962(Bundesgesetzbl. I S. 478),Bekanntmachung vom
  2. September 1963(Bundesgesetzbl. I S. 781),Bekanntmachung vom
  3. April 1964(Bundesgesetzbl. I S. 288) und dieBekanntmachung vom
  4. Juni 1964(Bundesgesetzbl. I S. 485).

§4NATOBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4NATOBek

Anlage 1(Fundstelle: BGBl. I 1966, 391 - 392)

§4NATOBek

Anlage 2-

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.