Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt fest, welche Bezeichnungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 4 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung von Bezeichnungen internationaler Organisationen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Die Nordatlantikvertrags-Organisation, die Europäische Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und das Afrikanisch-Madagassische Amt für gewerbliches Eigentum.
Eckpunkte
- Bezeichnungen der Nordatlantikvertrags-Organisation sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Bezeichnungen der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Bezeichnungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Bezeichnungen des Afrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentum sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
Gesetzestext
Gesetzestext
§4
NATOBek1966-06-16BGBl I1966, 390Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1.7.1966 +++)
§4NATOBek(XXXX)
(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen derNordatlantikvertrags-Organisation,derEuropäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO),derBank für Internationalen Zahlungsausgleich unddesAfrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentumvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- Juni 1962(Bundesgesetzbl. I S. 478),Bekanntmachung vom
- September 1963(Bundesgesetzbl. I S. 781),Bekanntmachung vom
- April 1964(Bundesgesetzbl. I S. 288) und dieBekanntmachung vom
- Juni 1964(Bundesgesetzbl. I S. 485).
§4NATOBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4NATOBek
Anlage 1(Fundstelle: BGBl. I 1966, 391 - 392)
§4NATOBek
Anlage 2-