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Wohnungsfürsorge-Zinssenkungsverordnung 1986

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Senkung des Zinssatzes für bestimmte Baudarlehen und Annuitätsdarlehen, die aus Wohnungsfürsorgemitteln stammen. Sie setzt den Zinssatz auf 7 Prozent herab, wenn er zuvor erhöht wurde.

Was sie regelt

Wen sie betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

verordnung 1986

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 87a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284) und auf Grund des § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1Senkung des Zinssatzes

Ist der Zinssatz für Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln durch die Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung vom

  1. Juli 1982 (BGBl. I S. 1009) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom
  2. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt.

§ 2Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.