Diese Verordnung regelt die Senkung des Zinssatzes für bestimmte Baudarlehen und Annuitätsdarlehen, die aus Wohnungsfürsorgemitteln stammen. Sie setzt den Zinssatz auf 7 Prozent herab, wenn er zuvor erhöht wurde.
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1986 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 87a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Ist der Zinssatz für Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln durch die Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.