Kurz gesagt
Diese Verordnung bestimmt, welche Bundesbehörde für den Betrieb des Digitalfunks BOS des Bundes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundespolizeipräsidium diese Aufgabe übernimmt.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunks BOS des Bundes.
- Die rechtliche Grundlage für diese Bestimmung, basierend auf dem BDBOS-Gesetz und weiteren Verordnungen.
Wen es betrifft
- Das Bundespolizeipräsidium, da es als zuständige Stelle benannt wird.
- Alle Stellen, die den Digitalfunk BOS des Bundes nutzen oder von dessen Betrieb betroffen sind.
Eckpunkte
- Die zuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunks BOS ist das Bundespolizeipräsidium.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Die Grundlage bildet § 15b Absatz 2a des BDBOS-Gesetzes vom 28. August 2006.
Gesetzestext
DBBZStVDBBZStV2025-07-11BGBl. I2025, Nr. 175Digitalfunk-BOS-Bund-ZuständigkeitsverordnungVerordnung zur Bestimmung der Zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS des Bundes (+++ Textnachweis ab: 25.7.2025 +++) DBBZStVEingangsformelDas Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 15b Absatz 2a des BDBOS-Gesetzes vom
- August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom
- Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): DBBZStV§ 1Zuständige Stelle Digitalfunk BOS BundZuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne des § 2a Absatz 2 BDBOS-Gesetz ist das Bundespolizeipräsidium. DBBZStV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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