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Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur fü

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung einer bestimmten Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsförderung auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BABefugV 20082008-01-15BGBl I2008, 34Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (+++ Textnachweis ab: 26.1.2008 +++) BABefugV 2008EingangsformelAuf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: BABefugV 2008§ 1Die in § 366a Abs. 4 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Rechtsverordnungen, die auf Grund von Satz 1 erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. BABefugV 2008§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.