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Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in Drit

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit einer Bundesbehörde für die Registrierung von Verträgen zur Saatgutvermehrung in Drittländern.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

BEFZustV 19791979-04-10BGBl I1979, 457Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Registrierung der Vermehrungsverträge für Saatgut in DrittländernStandGeändert durch Art. 76 G v. 2.8.1994 I 2018(+++ Textnachweis ab: 20.4.1979 +++) Überschrift: IdF d. Art. 76 Nr. 1 G v. 2.8.1994 I 2018 mWv 1.1.1995 BEFZustV 1979EingangsformelAuf Grund des § 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom

  1. August 1972 (BGBl. I S. 1617), der durch § 23 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom
  2. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird verordnet: BEFZustV 1979§ 1Zuständig für die Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Saatgut über die Registrierung von Vermehrungsverträgen ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. BEFZustV 1979§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. BEFZustV 1979SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.