Diese Verordnung bestimmt, welche öffentliche Stelle für den Aufbau und den Betrieb des Datenschutzcockpits zuständig ist.
DSCZustVDSCZustV2024-07-05BGBl. I2024, Nr. 229 (Nr. 381)Datenschutzcockpit-ZuständigkeitsverordnungVerordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits (+++ Textnachweis ab: 12.7.2024 +++) DSCZustVEingangsformelAuf Grund des § 10 Absatz 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom
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