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Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits

Kurz gesagt

Diese Verordnung bestimmt, welche öffentliche Stelle für den Aufbau und den Betrieb des Datenschutzcockpits zuständig ist.

Was sie regelt

  • Die Zuständigkeit für die Errichtung des Datenschutzcockpits.
  • Die Zuständigkeit für den Betrieb des Datenschutzcockpits.

Wen es betrifft

  • Das Bundesverwaltungsamt.
  • Das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Eckpunkte

  • Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige öffentliche Stelle für das Datenschutzcockpit gemäß § 10 Onlinezugangsgesetz.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

DSCZustVDSCZustV2024-07-05BGBl. I2024, Nr. 229 (Nr. 381)Datenschutzcockpit-ZuständigkeitsverordnungVerordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits (+++ Textnachweis ab: 12.7.2024 +++) DSCZustVEingangsformelAuf Grund des § 10 Absatz 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom

  1. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  3. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  4. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat: DSCZustV§ 1Öffentliche StelleZuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt. DSCZustV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. DSCZustVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.