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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwan

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ändert bestehende Gesetze bezüglich Rechten an Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung sowie der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Es enthält spezifische Regelungen für Schwimmdocks.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchRGÄndG1968-12-04BGBl I1968, 1295Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (+++ Textnachweis ab: 1.2.1969 +++) SchRGÄndGArt 1- SchRGÄndGArt 2- SchRGÄndGArt 3(1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind. SchRGÄndGArt 4- SchRGÄndGArt 5Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. SchRGÄndGArt 6Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.