Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwan
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert bestehende Gesetze bezüglich Rechten an Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung sowie der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Es enthält spezifische Regelungen für Schwimmdocks.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorschriften für Schiffsbauwerke auf im Bau befindliche und fertiggestellte Schwimmdocks.
- Die entsprechende Anwendung von Vorschriften für vermietete eingetragene Schiffe auf vermietete Schwimmdocks.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Eigentümer und Betreiber von Schwimmdocks.
- Personen, die mit der Vermietung von Schwimmdocks befasst sind.
Eckpunkte
- Vorschriften für Schiffsbauwerke gelten entsprechend für Schwimmdocks, es sei denn, der Sinn der Vorschrift spricht dagegen.
- Vorschriften für vermietete eingetragene Schiffe gelten entsprechend für vermietete Schwimmdocks.
- Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind.
- Das Gesetz ist auch im Land Berlin gültig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(+++ Textnachweis ab: 1.2.1969 +++)
Art 1
-
Art 2
-
Art 3
(1)Für im Bau befindliche und für fertiggestellte Schwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als der in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die Schiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich aus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2)Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vorschriften, die vermietete eingetragene Schiffe betreffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister eingetragen sind.
Art 4
-
Art 5Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Art 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.