Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit zu und regelt damit verbundene Ausgaben.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Kanada.
- Die Veröffentlichung dieses Zusatzabkommens.
- Die Zuordnung von Ausgaben für Leistungen, die auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Zusatzabkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und Kanada.
- Personen, deren Leistungen auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen.
Eckpunkte
- Dem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 wird zugestimmt.
- Die Ausgaben für Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
- Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Zusatzabkommens nach seinem Artikel 2 Abs. 2 wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
📄 Gesetzestext
SozSichAbk1985ZusAbkCANG2003-07-18BGBl II2003, 666Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 zum Abkommen vom
14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über
Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 28.7.2003 +++)
SozSichAbk1985ZusAbkCANGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbk1985ZusAbkCANGArt 1Dem in Toronto am 27. August 2002 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26) wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbk1985ZusAbkCANGArt 2Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
SozSichAbk1985ZusAbkCANGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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