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Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass regelt die Anerkennung bestimmter Rettungsschwimmabzeichen als Ehrenzeichen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EhrZAnerkErl2014-10-10BGBl I2014, 1619Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++) EhrZAnerkErlArt 1Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silberunddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold als Ehrenzeichen an. EhrZAnerkErlArt 2Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. EhrZAnerkErlArt 3Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen. EhrZAnerkErlSchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.