Kurz gesagt
Dieser Erlass regelt die Anerkennung bestimmter Rettungsschwimmabzeichen als Ehrenzeichen.
Was es regelt
- Die Anerkennung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens des Arbeiter-Samariter-Bundes in Silber.
- Die Anerkennung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens des Arbeiter-Samariter-Bundes in Gold.
- Die Bekanntmachung der Verleihungsbedingungen, Abbildungen und Beschreibungen dieser Ehrenzeichen.
- Die Anzeigepflicht bei Änderungen der Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der anerkannten Ehrenzeichen.
Wen es betrifft
- Den Arbeiter-Samariter-Bund, dessen Rettungsschwimmabzeichen anerkannt werden.
- Das Bundesministerium des Innern, das für die Bekanntmachung zuständig ist.
Eckpunkte
- Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber – wird als Ehrenzeichen anerkannt.
- Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold – wird als Ehrenzeichen anerkannt.
- Verleihungsbedingungen, Abbildungen und Beschreibungen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
- Jede Änderung der Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der anerkannten Ehrenzeichen muss vor Inkrafttreten angezeigt werden.
📄 Gesetzestext
EhrZAnerkErl2014-10-10BGBl I2014, 1619Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen (+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++)
EhrZAnerkErlArt 1Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silberunddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold
als Ehrenzeichen an.
EhrZAnerkErlArt 2Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
EhrZAnerkErlArt 3Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
EhrZAnerkErlSchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.