Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen
Kurz gesagt
Dieser Erlass regelt die Anerkennung bestimmter Rettungsschwimmabzeichen als Ehrenzeichen.
Was es regelt
- Die Anerkennung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens des Arbeiter-Samariter-Bundes in Silber.
- Die Anerkennung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens des Arbeiter-Samariter-Bundes in Gold.
- Die Bekanntmachung der Verleihungsbedingungen, Abbildungen und Beschreibungen dieser Ehrenzeichen.
- Die Anzeigepflicht bei Änderungen der Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der anerkannten Ehrenzeichen.
Wen es betrifft
- Den Arbeiter-Samariter-Bund, dessen Rettungsschwimmabzeichen anerkannt werden.
- Das Bundesministerium des Innern, das für die Bekanntmachung zuständig ist.
Eckpunkte
- Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber – wird als Ehrenzeichen anerkannt.
- Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold – wird als Ehrenzeichen anerkannt.
- Verleihungsbedingungen, Abbildungen und Beschreibungen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
- Jede Änderung der Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der anerkannten Ehrenzeichen muss vor Inkrafttreten angezeigt werden.
Gesetzestext
2014-10-10BGBl I2014, 1619Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen
(+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++)
Art 1
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silberunddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold als Ehrenzeichen an.
Art 2
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Art 3
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
SchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister des Innern