Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass regelt die Anerkennung bestimmter Rettungsschwimmabzeichen als Ehrenzeichen.

Was es regelt

  • Die Anerkennung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens des Arbeiter-Samariter-Bundes in Silber.
  • Die Anerkennung des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens des Arbeiter-Samariter-Bundes in Gold.
  • Die Bekanntmachung der Verleihungsbedingungen, Abbildungen und Beschreibungen dieser Ehrenzeichen.
  • Die Anzeigepflicht bei Änderungen der Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der anerkannten Ehrenzeichen.

Wen es betrifft

  • Den Arbeiter-Samariter-Bund, dessen Rettungsschwimmabzeichen anerkannt werden.
  • Das Bundesministerium des Innern, das für die Bekanntmachung zuständig ist.

Eckpunkte

  • Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber – wird als Ehrenzeichen anerkannt.
  • Das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold – wird als Ehrenzeichen anerkannt.
  • Verleihungsbedingungen, Abbildungen und Beschreibungen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
  • Jede Änderung der Verleihungsbedingungen, Form oder Benennung der anerkannten Ehrenzeichen muss vor Inkrafttreten angezeigt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

2014-10-10BGBl I2014, 1619Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen

(+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++)

Art 1

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silberunddas Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold als Ehrenzeichen an.

Art 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Art 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

SchlussformelDer BundespräsidentDer Bundesminister des Innern

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.