← Deutschland

Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für Personalvertretungsmitglieder, die vollständig von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte PersonalvertretungsmitgliederStandGeändert durch Art. 7 G v. 3.12.2001 I 3306

(+++ Textnachweis ab: 1.4.1974 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1, § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom

  1. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), geändert durch Artikel 287 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
  2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 631), verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten 26 Euro monatlich.

§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 118 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.

April 1974 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.