Diese Verordnung regelt die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für Personalvertretungsmitglieder, die vollständig von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1974 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 46 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Abs. 1, § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten 26 Euro monatlich.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 118 des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
April 1974 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.