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Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Faktoren fest, die zur Berechnung der Rentenlasten verwendet werden, die Berufsgenossenschaften jährlich für neue Renten tragen müssen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§178

Abs1V 22020-12-14BGBl I2020, 2932Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

§178Abs1V 2Eingangsformel

Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. August 1996, BGBl. I S. 1254), der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§178Abs1V 2§ 1Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.

§178Abs1V 2§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.