Diese Verordnung legt die Faktoren fest, die zur Berechnung der Rentenlasten verwendet werden, die Berufsgenossenschaften jährlich für neue Renten tragen müssen.
Abs1V 22020-12-14BGBl I2020, 2932Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
Auf Grund des § 181 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.