Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung eines amtlichen Prüf- und Gewährzeichens.
- Die Einführung dieses Zeichens in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
- Die Grundlage im Warenzeichengesetz, speziell § 4 Abs. 2 Nr. 3.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit Waren aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu tun haben, die dieses Zeichen tragen.
- Alle, die sich über amtliche Prüf- und Gewährzeichen informieren möchten.
Eckpunkte
- Ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen wird bekanntgemacht.
- Dieses Zeichen ist in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt.
- Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung datiert vom 8. März 1968.
📄 Gesetzestext
WZG§4CCCPBek1968-03-08BGBl I1968, 212Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 14. 3.1968 +++)
WZG§4CCCPBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).
WZG§4CCCPBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4CCCPBekAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).Bonn, den 8. März 1968Der Bundesminister der JustizDr. Heinemann
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