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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Die Bekanntmachung eines amtlichen Prüf- und Gewährzeichens.
  • Die Einführung dieses Zeichens in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
  • Die Grundlage im Warenzeichengesetz, speziell § 4 Abs. 2 Nr. 3.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die mit Waren aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu tun haben, die dieses Zeichen tragen.
  • Alle, die sich über amtliche Prüf- und Gewährzeichen informieren möchten.

Eckpunkte

  • Ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen wird bekanntgemacht.
  • Dieses Zeichen ist in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt.
  • Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
  • Die Bekanntmachung datiert vom 8. März 1968.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

CCCPBek1968-03-08BGBl I1968, 212Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 14. 3.1968 +++)

§4CCCPBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).

§4CCCPBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4CCCPBek

Anlage(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom

  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  2. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).Bonn, den
  3. März 1968Der Bundesminister der JustizDr. Heinemann

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.