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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekannt, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist. Sie basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4CCCPBek1968-03-08BGBl I1968, 212Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 14. 3.1968 +++) WZG§4CCCPBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212). WZG§4CCCPBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4CCCPBekAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1968, 212)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) wird in der Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eingeführt ist.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 212).Bonn, den 8. März 1968Der Bundesminister der JustizDr. Heinemann

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.