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Verordnung zur Abweichung von der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt eine Abweichung von der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung speziell für das Wirtschaftsjahr 2009/2010. Sie legt eine geänderte Frist für die Anzeige von Übertragungen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

ZuckProdAbgV1983AbwV 2009/20102010-03-09BGBl I2010, 266Verordnung zur Abweichung von der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 (+++ Textnachweis ab: 18.3.2010 +++) ZuckProdAbgV1983AbwV 2009/2010EingangsformelAuf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: ZuckProdAbgV1983AbwV 2009/2010§ 1Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. November 2006 (BGBl. I S. 2596) ist die dort genannte Übertragung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 bis zum
  4. April 2010 anzuzeigen. ZuckProdAbgV1983AbwV 2009/2010§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.