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Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Beitragssätze für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung für das Jahr 2014 fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

RVBeitrSBek 20142013-12-19BGBl I2013, 4313Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (+++ Textnachweis ab: 20.12.2013 +++) RVBeitrSBek 2014(XXXX)Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom

  1. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird bekannt gemacht: Der Beitragssatz für das Jahr 2014 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 Prozent. Der am
  2. Dezember 2013 im Deutschen Bundestag in erster Lesung beratene Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 – Beitragssatzgesetz 2014 – (BT-Drs. 18/187) sieht mit Wirkung vom
  3. Januar 2014 eine gesetzliche Festsetzung der Beitragssätze in dieser Höhe vor. RVBeitrSBek 2014SchlussformelDie Bundesministerin für Arbeit und Soziales

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.