Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2005
Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Regelleistung fest, die Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, beginnend ab dem 1. Juli 2005.
Was es regelt
- Die Höhe der monatlichen Regelleistung.
- Unterschiedliche Beträge für alte und neue Bundesländer.
- Die Leistung für alleinstehende, alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner.
Wen es betrifft
- Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind.
- Personen, deren Partner minderjährig ist.
Eckpunkte
- Die Regelleistung gilt ab dem 1. Juli 2005.
- In den alten Bundesländern (einschließlich Berlin Ost) beträgt die Leistung 345 Euro.
- In den neuen Bundesländern beträgt die Leistung 331 Euro.
Gesetzestext
Gesetzestext
§20
Abs2Bek2005-09-01BGBl I2005, 2718Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab
- Juli 2005SonstNach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 9.2.2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09,1 BvL 4/09 - (+++ Textnachweis ab:
- 9.2005 +++)
§20Abs2Bek(XXXX)
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom
- August 2005 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab
- Juli 2005 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
§20Abs2Bek
SchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit