Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Regelleistung fest, die Personen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, beginnend ab dem 1. Juli 2005.
Abs2Bek2005-09-01BGBl I2005, 2718Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab
Nach § 20 Abs. 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom
SchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.