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Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Anordnung bestimmt, welche Behörde für die Umsetzung von § 84 des Berufsbildungsgesetzes zuständig ist. Sie legt fest, dass das Bundesversicherungsamt diese Rolle für sich selbst und bestimmte andere Organisationen übernimmt.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit einer Stelle gemäß § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes.
  • Die Bestimmung des Bundesversicherungsamtes als zuständige Stelle.
  • Den Geltungsbereich dieser Zuständigkeit für verschiedene Körperschaften und Anstalten.

Wen es betrifft

  • Das Bundesversicherungsamt.
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundesversicherungsamts unterstehen, sowie verschiedene Bundesverbände der Krankenkassen und kassenärztliche/kassenzahnärztliche Bundesvereinigungen und die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Das Bundesversicherungsamt wird als zuständige Stelle nach § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.
  • Diese Zuständigkeit gilt für das Bundesversicherungsamt selbst und acht weitere spezifische Einrichtungen.
  • Die Anordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

§84AnO 11971-11-15BGBl I1971, 1841

(1876)Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (+++ Textnachweis ab: 28.11.1971 +++)

§84An

O 1I.Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  2. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich das Bundesversicherungsamt zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde sowie für 1.die der Aufsicht des Bundesversicherungsamts unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2.den Bundesverband der Ortskrankenkassen, 3.den Bundesverband der Landkrankenkassen, 4.den Bundesverband der Betriebskrankenkassen, 5.den Bundesverband der Innungskrankenkassen, 6.die kassenärztliche Bundesvereinigung, 7.die kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, 8.die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung.

§84An

O 1II.Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§84An

O 1SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.