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Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR zu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt das Außerkurssetzen und den Umtausch bestimmter Umlaufmünzen der ehemaligen DDR im Beitrittsgebiet. Sie legt fest, wann diese Münzen ihre Gültigkeit verlieren und wie lange sie noch umgetauscht werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DDRUMünzAkBek1991-05-23BGBl I1991, 1200Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR zu 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig (+++ Textnachweis ab: 5. 6.1991 +++) DDRUMünzAkBek(XXXX)Gemäß Artikel 1 Abs. 4 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 werden die im Beitrittsgebiet noch gültigen Umlaufmünzen der ehemaligen DDR in der Stückelung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig mit Wirkung vom 1. Juli 1991 außer Kurs gesetzt. Die Münzen verlieren damit ihre Gültigkeit. Sie werden aber noch bis zum 30. September 1991 von der Staatsbank Berlin und deren Filialen und Zweigstellen sowie den Kassen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbank im Beitrittsgebiet zum Nennwert in andere gesetzliche Zahlungsmittel der Bundesrepublik Deutschland umgetauscht; alle übrigen Kreditinstitute im Beitrittsgebiet wurden gebeten, ebenso zu verfahren. Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht. Der Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.