Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernennen und entlassen darf.
Was sie regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten.
- Die Zuständigkeiten für diese Ernennungen und Entlassungen.
- Vorbehalte für besondere Fälle bei der Ernennung und Entlassung.
Wen es betrifft
- Bundesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- Die Präsidenten und Leiter der Bundesforschungsanstalten sowie der Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 wird übertragen.
- Diese Übertragung erfolgt an die Präsidenten und Leiter der Bundesforschungsanstalten sowie den Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information.
- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten behält sich die Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMLErnAnO 19901990-02-14BGBl I1990, 286Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(+++ Textnachweis ab: 1. 3.1990 +++)
BMLErnAnO 1990I.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) den Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
BMLErnAnO 1990II.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. I genannten Bundesbeamten vor.
BMLErnAnO 1990III.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
BMLErnAnO 1990SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.