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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ernennen und entlassen darf.

Was sie regelt

  • Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten.
  • Die Zuständigkeiten für diese Ernennungen und Entlassungen.
  • Vorbehalte für besondere Fälle bei der Ernennung und Entlassung.

Wen es betrifft

  • Bundesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
  • Die Präsidenten und Leiter der Bundesforschungsanstalten sowie der Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information.

Eckpunkte

  • Das Recht zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 wird übertragen.
  • Diese Übertragung erfolgt an die Präsidenten und Leiter der Bundesforschungsanstalten sowie den Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information.
  • Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten behält sich die Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
  • Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

BMLErnAnO 19901990-02-14BGBl I1990, 286Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (+++ Textnachweis ab:

  1. 3.1990 +++) BMLErnAnO 1990I.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom
  2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) den Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. BMLErnAnO 1990II.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. I genannten Bundesbeamten vor. BMLErnAnO 1990III.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. BMLErnAnO 1990SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.