Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einer Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu. Es regelt die Inkraftsetzung dieser Änderung in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung zur Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Die Hinzufügung eines neuen Abschnitts 6 zu Artikel III des Abkommens.
- Das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
- Die Bekanntgabe des Inkrafttretens der Abkommensänderungen für die Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation treten für die Bundesrepublik Deutschland nach den jeweiligen Artikeln VIII Absatz (c) und VII Absatz (c) in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens der Abkommensänderungen für die Bundesrepublik Deutschland ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
📄 Gesetzestext
IBRD/IFCAbkÄndG1965-07-30BGBl II1965, 1089Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale
Finanz-CorporationStandGeändert durch Art. 72 G v. 8.7.2016 I 1594
(+++ Textnachweis ab: 11. 8.1965 +++)
IBRD/IFCAbkÄndGArt 1Der Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung eines neuen Abschnittes 6 in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung wird zugestimmt.
IBRD/IFCAbkÄndGArt 2(weggefallen)
IBRD/IFCAbkÄndGArt 3(weggefallen)
IBRD/IFCAbkÄndGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach seinem Artikel VIII Absatz (c) und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation nach seinem Artikel VII Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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