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Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corpo

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einer Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu. Es regelt die Inkraftsetzung dieser Änderung in Deutschland.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
IBRD/IFCAbkÄndG1965-07-30BGBl II1965, 1089Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-CorporationStandGeändert durch Art. 72 G v. 8.7.2016 I 1594 (+++ Textnachweis ab: 11. 8.1965 +++) IBRD/IFCAbkÄndGArt 1Der Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung eines neuen Abschnittes 6 in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung wird zugestimmt. IBRD/IFCAbkÄndGArt 2(weggefallen) IBRD/IFCAbkÄndGArt 3(weggefallen) IBRD/IFCAbkÄndGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach seinem Artikel VIII Absatz (c) und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation nach seinem Artikel VII Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.