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Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung befreit bestimmte kirchliche Zusatzversorgungskassen von der staatlichen Aufsicht, die normalerweise für Versicherungsunternehmen gilt.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1988 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2485) angefügt wurde, wird verordnet:

§ 1

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) auch im Land Berlin.

§ 3Diese Verordnung tritt am 1.

Mai 1988 in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.