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Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Datenübermittlung nach § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt fest, ab wann Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen, wie es im § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung vorgesehen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§139bAbs13Bek 20242024-11-11BGBl.

I2024, Nr. 353Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Datenübermittlung nach § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung (+++ Textnachweis ab: 14.11.2024 +++)

§139bAbs13Bek 2024(XXXX)

Nach § 139b Absatz 13 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordung erstmals ab dem
  3. Dezember 2024 zulässig ist. Eine Übermittlung der Daten ist für volljährige natürliche Personen ab
  4. Dezember 2024 über das ELSTER-Online-Portal des Bayerischen Landesamtes für Steuern und das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zulässig. Die zugehörigen Adressen lauten: www.elster.de und https://online.portal.bzst.de.

§139bAbs13Bek 2024Schlussformel

Bundesministerium der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.